Der Beschwerdeführer hat ausserdem bereits mehrere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG zu verzeichnen (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2023 sowie den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2023 betreffend die verzeichneten polizeilichen Einträge im Kanton Bern), was eine gewisse «Erfahrung» mit Drogengeschäften deutlich macht. Zudem mutet auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers seltsam an.