einen Betäubungsmittelhandel hin, zumal es sich auch hier um eine nicht unerhebliche Menge handelt und nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb, wenn nicht zum Betäubungsmittelhandel, der Beschwerdeführer am Bahnhof F.________(Örtlichkeit) mit fünf Minigrips Amphetamin unterwegs gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat ausserdem bereits mehrere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen Art.