ner summarischen Prüfung der vorliegenden Unterlagen zum einen die am Domizil des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 sichergestellte erhebliche Betäubungsmittelmenge (rund 855 Gramm Amphetamin sowie rund 200 Gramm Marihuana/Cannabis), welche offensichtlich nicht einzig dem Eigenkonsum dient, die sichergestellten Feinwaagen sowie das zahlreich sichergestellte Verpackungsmaterial (Minigrips). Zum anderen deutet auch der Umstand, dass die beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 4. August 2023 sichergestellte Menge an Amphetamin – 45.5 Gramm – in fünf verschiedenen Minigrips abgepackt war, auf