Der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahls, evtl. Hehlerei, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Entscheids), aus den am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen, den Drogenutensilien sowie dem zahlreich sichergestellten Verpackungsmaterial.