_ stammten. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 sowie der gleichtägigen Hafteröffnung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In der Beschwerde bestritt er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er betonte einzig, dass ihm eine banden- oder gewerbsmässige Begehung eines der inkriminierten Delikte nicht vorgeworfen werde. 3.3 Der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahls, evtl. Hehlerei, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt.