Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Polizisten spontan erklärt, dass es sich um Amphetamin handle und es für seinen Eigenkonsum sei. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde am 25. Oktober 2023 am Domizil des Beschwerdeführers an der G.________(Strasse) in D.________(Örtlichkeit) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden brutto rund 855 Gramm Amphetamin, diverses Verpackungsmaterial, Feinwaagen sowie rund 200 Gramm Marihuana/Cannabis bzw. Haschisch sichergestellt.