3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein. Er soll seit 4. August 2023 bis 25. Oktober 2023 in D.________(Örtlichkeit), E.________(Örtlichkeit) und anderswo Betäubungsmittel erworben, gelagert, konsumiert und allenfalls verkauft haben. Des Wei-