Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2023 wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2023 abschliessende Bemerkungen ein.