Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 463 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, evtl. Hehlerei Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. November 2023 (ARR 23 480) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121), Diebstahls, evtl. Hehlerei. Am 2. November 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Mo- naten an, d.h. bis am 30. Januar 2024. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 3. November 2023 Be- schwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Haft auf zwei Wochen zu begrenzen. 3. Die amtliche Verteidigung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei auf das Beschwerde- verfahren auszudehnen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Aufwendungen der amtlichen Verteidi- gung seien endgültig durch den Kanton Bern zu tragen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2023 wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ih- rer delegierten Stellungnahme vom 13. November 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2023 ab- schliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein. Er soll seit 4. August 2023 bis 25. Oktober 2023 in D.________(Örtlichkeit), E.________(Örtlichkeit) und anderswo Betäu- bungsmittel erworben, gelagert, konsumiert und allenfalls verkauft haben. Des Wei- 2 teren soll er gestohlene Ware (Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter, Baumaschinen usw.) entgegengenommen, gelagert und allenfalls weiterverkauft haben. 3.2 Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2023 inkl. Beilagen lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2023 um 17.00 Uhr am Bahnhof F.________(Örtlichkeit) durch die Kantonspolizei Bern kontrolliert und festgestellt wurde, dass dieser fünf Minigrips mit total 45.5 Gramm Amphetamin mit sich geführt hat. Der Beschwerdeführer ha- be gegenüber den Polizisten spontan erklärt, dass es sich um Amphetamin handle und es für seinen Eigenkonsum sei. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde am 25. Oktober 2023 am Domizil des Beschwerdeführers an der G.________(Strasse) in D.________(Örtlichkeit) eine Hausdurchsuchung durchge- führt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden brutto rund 855 Gramm Am- phetamin, diverses Verpackungsmaterial, Feinwaagen sowie rund 200 Gramm Ma- rihuana/Cannabis bzw. Haschisch sichergestellt. Darüber hinaus wurde ein Miet- vertrag für ein weiteres Domizil an der H.________(Strasse) in E.________(Örtlichkeit) aufgefunden. Es erfolgte gleichentags auch an dieser Adresse eine Hausdurchsuchung, wobei u.a. rund 35 Fahrräder bzw. E-Bikes so- wie 4 E-Scooter sichergestellt wurden, welche gemäss den ersten polizeilichen Ab- klärungen aus Diebstählen im Kanton I.________ stammten. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 sowie der gleichtägigen Hafteröffnung von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. In der Beschwerde bestritt er das Vorliegen eines drin- genden Tatverdachts nicht. Er betonte einzig, dass ihm eine banden- oder ge- werbsmässige Begehung eines der inkriminierten Delikte nicht vorgeworfen werde. 3.3 Der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Diebstahls, evtl. Hehlerei, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Entscheids), aus den am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen, den Drogenuten- silien sowie dem zahlreich sichergestellten Verpackungsmaterial. Mit Blick auf die sehr grosse Menge an sichergestelltem Amphetamin (855 Gramm) ist von einer mengenmässig qualifizierten Begehung auszugehen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.3, wonach der Grenzwert für Amphetamin für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 36 Gramm beträgt, sowie die schlüssigen Erwägungen des Zwangs- massnahmengerichts auf S. 4 des angefochtenen Entscheides, wonach der durch- schnittliche Reinheitsgrad 2022 Amphetamin Base, Paste, in der fraglichen Aser- vatsgrösse 15.7-23.3 % [Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin] beträgt). Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im vorliegend frühen Stand des Strafverfahrens angesichts der bislang getätigten Untersu- chungshandlungen offenbar (noch) keine banden- und/oder gewerbsmässige Be- gehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b und/oder c BetmG vorwirft. Dies ändert indes nichts am Vorwurf der – hinsichtlich seiner Rolle im Rahmen des laufenden Strafverfahrens weiter zu ermittelnden – Beteiligung des Beschwerdeführers an ei- nem Drogenhandel. Für eine Beteiligung an einem Drogenhandel sprechen bei ei- 3 ner summarischen Prüfung der vorliegenden Unterlagen zum einen die am Domizil des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 sichergestellte erhebliche Betäu- bungsmittelmenge (rund 855 Gramm Amphetamin sowie rund 200 Gramm Marihu- ana/Cannabis), welche offensichtlich nicht einzig dem Eigenkonsum dient, die si- chergestellten Feinwaagen sowie das zahlreich sichergestellte Verpackungsmate- rial (Minigrips). Zum anderen deutet auch der Umstand, dass die beim Beschwer- deführer anlässlich seiner Anhaltung am 4. August 2023 sichergestellte Menge an Amphetamin – 45.5 Gramm – in fünf verschiedenen Minigrips abgepackt war, auf einen Betäubungsmittelhandel hin, zumal es sich auch hier um eine nicht unerheb- liche Menge handelt und nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb, wenn nicht zum Betäubungsmittelhandel, der Beschwerdeführer am Bahnhof F.________(Örtlichkeit) mit fünf Minigrips Amphetamin unterwegs gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat ausserdem bereits mehrere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG zu verzeichnen (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2023 sowie den Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 27. Oktober 2023 betreffend die verzeichneten polizeilichen Ein- träge im Kanton Bern), was eine gewisse «Erfahrung» mit Drogengeschäften deut- lich macht. Zudem mutet auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers selt- sam an. So fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 als auch an der gleichtägigen staats- anwaltschaftlichen Hafteröffnung darauf beschränkte, hinsichtlich der ihm vorgehal- tenen Vorwürfe und Sicherstellungen zu antworten, dass er keine Aussagen ma- chen möchte resp. hierzu nichts zu sagen habe. Es erstaunt, dass der Beschwer- deführer die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe nicht einmal bestritt, nicht in Ab- rede stellte, dass die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Drogenutensilien (Feinwaagen, diverses Verpackungsmaterial) ihm gehörten, und darauf verzichtete, auch nur ein ihn entlastendes Element zu nennen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021). Auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer keine Aussagen hinsichtlich seines Erwerbseinkommens und seiner finanzi- ellen Verhältnisse machen wollte, lässt eine illegale Einkommensquelle vermuten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er mit seiner angeblichen selbständigen Tätigkeit im Bastelraum (Reparatur und Zusammenstellen von Elektrogeräten) ein hinreichendes Erwerbseinkommen erzielt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie er an- derweitig seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Weiter ist ein dringender Tatverdacht wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei, im Zusam- menhang mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2023 sicher- gestellten E-Bikes, E-Scooters etc. zu bejahen. Hierbei handelt es sich gemäss derzeitigem Ermittlungsstand um gestohlene Waren. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Gegenstände in den vom Beschwerdeführer gemieteten Lagerraum ohne Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt sein sollen. Entsprechendes wird von diesem denn gar nicht erst geltend gemacht. Auch diesbezüglich machte er keine Aussagen und stellte den Vorwurf nicht in Abrede. Der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine grosse Anzahl an E-Bikes, E-Scooters etc. sicherge- stellt wurde, deutet darauf hin, dass die Tat in Beteiligung von weiteren Personen begangen worden sein könnte resp. der Beschwerdeführer ein Teil einer delikti- schen Kette ist, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass er mehr als 30 4 Fahrräder bzw. E-Bikes sowie E-Scooter ohne Hilfestellung/Unterstützung weiterer Personen entwendet, lagert und/oder weiterverkauft. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr und begründet diese wie folgt: In den Handel mit Betäubungsmittel sind stets mehrere Personen involviert (Lieferanten, Abnehmer, etc.). Bei einer Freilassung bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit den noch zu identifizierenden Personen absprechen könnte, um sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis; Beschluss BK 16 500 der Beschwerdekammer der Strafabteilung des Berner Obergerichts vom 23. Dezember 2016 E. 5.1). Das Argument, der Beschuldigte hätte längst kolludieren und sich absprechen können, überzeugt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3). Auch in Bezug auf den Diebstahl, evtl. Hehlerei besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschul- digte mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten absprechen könnte. Folglich ist das Vorliegen der Kollusi- onsgefahr zu bejahen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, es sei logisch unmöglich, dass die Gefahr einer Absprache mit noch zu identi- fizierenden Personen konkret sei. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft führten aus, um welche Personen es sich hierbei handeln solle und wieso er ein Kollusionsinteresse habe. Die Kollusionsgefahr sei nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die vom Zwangsmassnahmengericht zitierten Urtei- le, die angeblich die gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr in allen Fällen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG belegen sollten, beträfen Fälle, bei denen ein dringender Tatverdacht wegen banden- und ge- werbsmässigen Drogenhandels bestehe. Ebenso habe sich die angerufene Be- schwerdekammer in Strafsachen im durch das Zwangsmassnahmengericht zitier- ten Entscheid nicht auf einen allgemeinen Verweis auf eine angeblich gerichtsnoto- rische Verdunkelungsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten beschränkt. Überhaupt nicht auseinandergesetzt habe sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem Ar- gument, dass sich der Beschwerdeführer, bevor er durch die Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, seit der Hausdurchsuchung an seinem Domizil in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Woche in Freiheit be- funden habe. Hätte er sich mit noch zu identifizierenden Personen absprechen oder sein Mobiltelefon vernichten wollen, hätte er dies im direkten Anschluss an die Hausdurchsuchung erledigt. Wie er nun noch kolludieren solle, werde nicht darge- legt. Auch hier stütze der Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts nicht. 4.3 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung 5 kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessua- le Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoreti- sche Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrun- des ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafpro- zess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbei- trägen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sach- verhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 4.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium – bei welchem keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunke- lungsgefahr zu stellen sind – bei noch nicht umfassend abgeklärtem Sachverhalt eine konkrete Kollusionsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Diebstahls, evtl. Hehlerei, dringend verdächtigt. Es trifft zwar zu, dass der Vorwurf vorliegend (noch) nicht auf Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit lautet. Indes ist aufgrund der sichergestellten erheblichen Betäubungsmittelmenge in Kombination mit dem sichergestellten diversen Verpackungsmaterial sowie den Feinwaagen davon aus- zugehen, dass die Betäubungsmittel nicht einzig dem Eigenkonsum dienten. Die vorliegend konkreten Umstände deuten vielmehr auf einen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch genauer zu untersuchenden Drogenhandel hin (vgl. E. 3.3 hiervor). In den Handel von Betäubungsmitteln sind begriffsimmanent stets mehre- re Personen involviert (Lieferanten, Abnehmer etc.). Welche Rolle der Beschwerde- führer im vorliegend mutmasslichen Drogenhandel hat, ist Gegenstand der laufen- den Ermittlungen. Er hat angesichts dessen ein erhebliches Interesse daran, auf weitere Beteiligte (Lieferanten, Abnehmer etc.) oder Zeugen und Auskunftsperso- nen einzuwirken bzw. sich mit ihnen über das Aussageverhalten abzusprechen. Derzeit sind noch diverse Untersuchungshandlungen im Gange (vgl. E. 5.1 hier- nach). Von diesen kann angenommen werden, dass sie zeitnah weitere Ermitt- lungsergebnisse resp. mitbeteiligte Personen zum Vorschein bringen werden, be- treffend welcher eine konkrete Kollusionsmöglichkeit besteht. Insoweit ist auf den 6 Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2023 zu verweisen, wo- nach anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023 eine Mappe mit Ausweisdokumenten von Drittpersonen, welche u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten und/oder Einbruchdiebstählen bekannt sind, aufgefunden worden ist. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer im Be- sitz dieser Ausweisdokumente ist. Eine allfällige Beteiligung dieser Personen am Drogenhandel und/oder Diebstahl, evtl. Hehlerei, erscheint durchaus möglich. Mit- hin bestehen bereits heute deutliche Hinweise auf konkrete Beeinflussungsmög- lichkeiten. Auch betreffend das anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellte Mobiltelefon Samsung, bezüglich welchem er sich nicht äussern wollte, erscheint es durchaus möglich, dass dessen Auswertung – sofern dieses für den Drogenhandel eingesetzt worden ist – zu weiteren Einver- nahmen von Personen führen könnte, welche ohne Beeinflussung zu erfolgen ha- ben. Auch wenn beim vorliegend frühen Verfahrensstand und noch nicht umfas- send abgeklärten Sachverhalt (noch) nicht ohne Weiteres von einem umfangrei- chen Drogenhandel ausgegangen werden kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich eines «einfachen», nicht sonderlich komplex organisierten Drogenhandels davon auszugehen, dass Beeinflussungsversuche nicht selten sind. In Anbetracht der Schwere und der Eigenart der untersuchten Straftaten, des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise ab- geklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Kon- frontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflus- sen und elektronische Geräte – das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ist derzeit nicht auffindbar – beiseite zu schaffen. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Die Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch des Diebstahls, evtl. Hehlerei, wiegen schwer. Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheits- strafe ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mut- masslich am Drogenhandel und/oder Diebstahl, evtl. Hehlerei, beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 als auch der gleichtägigen Hafteröffnung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es ist zwar sein Recht, die Aussage zu verweigern. Indes ist es eigenartig, dass er bis- lang keine Informationen preisgegeben hat, die zu seiner Entlastung resp. Auf- klärung der ihm vorgeworfenen Delikte führen könnten. So wollte er sich insbeson- dere nicht dazu äussern, wem das in seinem Domizil sichergestellte Mobiltelefon gehört und er gab auch nur sehr spärlich an, wo er in der Woche zwischen der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2023 – anlässlich welcher der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und dieser zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, woraufhin er sich bei der Kantonspolizei Bern über seinen amtli- chen Verteidiger meldete (vgl. S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023) – und der Verhaftung vom 31. Okto- ber 2023 war (vgl. Z. 120 ff., 198 ff. des Protokolls der Hafteröffnung). Es wirkt, als 7 wollte der Beschwerdeführer etwas verheimlichen resp. möglichst wenig von sich preisgeben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Januar 2018 E. 5.4 betreffend das Aussageverweigerungsrecht und die Kollusionsgefahr). Auch auf den Vorhalt der Kollusionsgefahr meinte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 31. Oktober 2023 einzig, dass er dazu nichts zu sagen habe (vgl. Z. 157 ff. des Protokolls). Es überrascht, dass der Beschwerdeführer die Kol- lusionsgefahr nicht einmal in Abrede stellte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 kein Mobiltelefon mit sich geführt hat und ein solches offenbar derzeit nicht auffindbar ist, für eine Kollusionsneigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer – wie nahezu die gesamte Gesellschaft und Personen gleichen Alters wie er – im Besitz eines Mobiltelefons ist und dieses üblicherweise mitgeführt wird. Wes- halb der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme kein solches mitgenommen hat, wirft Fragen auf. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Haftan- trag vom 1. November 2023 insoweit in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass das Mobiltelefon vermutlich für den Drogenhandel verwendet wurde und aufgrund dessen nicht auffindbar ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er – hätte er gewollt – in der Zeit zwi- schen der am 25. Oktober 2023 erfolgten Hausdurchsuchung und der Festnahme vom 31. Oktober 2023 kolludiert hätte, ist dem Zwangsmassnahmengericht bei- zupflichten, dass bei den vorliegend gegebenen Umständen tatsächlich nicht aus- geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit bereits kollu- diert hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt aber auch die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, das im Wissen um die konkreten Vorhalte und Si- cherstellungen nach dessen Einvernahme nach wie vor die konkrete Gefahr be- steht, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich (erneut) mit anderen Personen (insbesondere denjenigen, betreffend welcher er gemäss der durchge- führten Hausdurchsuchung über Ausweisdokumente verfügt hat und welche gemäss der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten und/oder Einbruchdiebstählen bekannt sind) abzusprechen. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung am 25. Oktober 2023 stattgefunden hat und die Festnahme erst am 31. Oktober 2023 erfolgt ist, spricht mithin nicht per se gegen die Annahme einer nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer war an- lässlich der Hausdurchsuchung gar nicht anwesend und hatte folglich dazumal noch keine Kenntnis von den entsprechenden Sicherstellungen (vgl. zudem auch S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. No- vember 2023, wonach den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt war, wo sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Hausdurchsuchung aufhielt). Ob der Ein- vernahmetermin des Beschwerdeführers aufgrund einer Ferienabwesenheit des amtlichen Verteidigers oder höher priorisierten Aktivitäten der Kantonspolizei Bern erst auf Dienstag 31. Oktober 2023 festgelegt worden war, muss vorliegend ange- sichts der unterschiedlichen oberinstanzlichen Schilderungen des Beschwerdefüh- rers und der Staatsanwaltschaft offenbleiben. Genaueres resp. Klärendes lässt sich auch der beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten E-Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Insbesondere geht aus dieser Korre- spondenz nicht hervor, dass der Kantonspolizei Bern damals der Aufenthaltsort des 8 Beschwerdeführers bekannt war, so dass dieser effektiv hätte festgenommen wer- den können. 4.5 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr demnach zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen – von der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag aufgeführten – Haftgründe der Wie- derholungsgefahr und der Fluchtgefahr vorliegend gegeben sind, kann angesichts dessen – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen- bleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.5, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2023 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre), evtl. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre), sowie der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2023, insbesondere das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. März 20219 u.a. wegen Widerhand- lungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG [bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten {Probezeit: 2 Jahre}]) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Abklärung der Herkunft der in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunde- nen Drogen; Identifizierung, Anhaltung und Befragung der in den Drogenhandel in- volvierten Personen; Analysieren der sichergestellten Drogen; Auswertung des DNA-Profils des Beschwerdeführers; Tätigung von Abklärungen im Zusammen- hang mit mutmasslichen Abnehmern; weitere Ausleuchtung der Tätigkeit des Be- schwerdeführers im Drogenhandel; Ermittlung des noch nicht aufgefundenen, ver- mutlich für den Drogenhandel eingesetzten Mobiltelefons des Beschwerdeführers; Ermittlung der Herkunft der sichergestellten Fahrräder und E-Scooter; Ermittlung und Befragung von allfälligen Mittätern bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls, evtl. Hehlerei; vgl. Ziff. 4 des Haftantrags vom 1. November 2023) verhältnismässig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 6 geht es im weiteren Verlauf des Strafverfahrens offensichtlich nicht einzig darum, die Herkunft der sich im La- 9 gerraum in E.________(Örtlichkeit) befindlichen Gegenstände zu klären sowie all- gemeine Abklärungen zur in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen weissen Paste zu tätigen. Die anstehenden Ermittlungshandlungen können augen- scheinlich nicht innert einer Zeitdauer von drei Wochen getätigt werden. Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft ist zurzeit nicht auszumachen. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu ban- nen vermöchte. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer selbst nicht beantragt. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Ver- hältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 30. Januar 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 15. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimm auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11