Es geht in einem ersten Schritt einzig darum, die von Geheimhaltungsinteressen betroffenen Unterlagen zu bestimmen. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin im Entsiegelungsverfahren mit Verfügung vom 1. November 2023 den Beweisantrag des Gesuchstellers abgewiesen hat, das graphologische Gutachten vom 29. Oktober 2023 zu den Akten zu erkennen, kann keine Voreingenommenheit abgeleitet werden.