Im Zusammenhang mit ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2023, mit welcher die Edition der gesiegelten Unterlagen zwecks Aussonderung angeordnet wurde, verweist die Gesuchsgegnerin zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Zwangsmassnahmengericht eine Triage vornehmen muss, bevor es über den Umfang der Entsiegelung entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.2 f.). Über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist damit noch nichts gesagt. Es geht in einem ersten Schritt einzig darum, die von Geheimhaltungsinteressen betroffenen Unterlagen zu bestimmen.