Es gibt auch keine Hinweise, weshalb ein graphologisches Gutachten im Zusammenhang mit der Echtheit der Unterschrift auf diesem Dokument massgeblichen Einfluss auf die Frage des Tatverdachts im Entsiegelungsverfahren haben sollte. Die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft leitete den Tatverdacht, welcher von der Gesuchsgegnerin im Entsiegelungsverfahren allenfalls ebenfalls zu prüfen sein wird, aus den bisher vorliegenden Aussagen der Anzeigenden und den eingereichten Unterlagen ab, welchen ein im Kerngehalt übereinstimmendes Vorgehen des Gesuchstellers in Bezug auf Ge-