Eine Befangenheit im Entsiegelungsverfahren lässt sich aus der Begründung des Rechtsöffnungsentscheides daher nicht ableiten. Zwar geht es im gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren, in dessen Rahmen die Siegelung verlangt wurde, um Urkundenfälschung und Betrug, wobei die von F.________ erhobene Anzeige eine von insgesamt 11 Anzeigen bildet.