Das führt aber nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass sich die Gesuchsgegnerin als Rechtsöffnungsrichterin bereits eine Meinung darüber gebildet hat, wer – falls überhaupt eine gefälschte Unterschrift vorliegen sollte – der Fälscher sein könnte. Weder ist das ihre Aufgabe noch ergeben sich aufgrund ihrer Ausführungen Hinweise, dass sie sich bereits eine Meinung gebildet hat. 4.3 Eine Befangenheit im Entsiegelungsverfahren lässt sich aus der Begründung des Rechtsöffnungsentscheides daher nicht ableiten.