Die Urheberschaft der Unterschrift blieb damit im Rechtsöffnungsverfahren offen. Es trifft zwar zu, dass der Betriebene die Fälschung glaubhaft machen muss, wenn er die Echtheit der Unterschrift bestreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019, E. 3.2). Das führt aber nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass sich die Gesuchsgegnerin als Rechtsöffnungsrichterin bereits eine Meinung darüber gebildet hat, wer – falls überhaupt eine gefälschte Unterschrift vorliegen sollte – der Fälscher sein könnte.