__ stammt, wobei sie darauf hinwies, dass es weder Aufgabe noch Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts sei, abschliessend über die Echtheit der Unterschrift zu entscheiden. Diese Frage sei im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu klären, in welchem auch die im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässigen Beweismassnahmen (insbesondere Erstellung eines graphologischen Gutachtens) möglich seien. Die Urheberschaft der Unterschrift blieb damit im Rechtsöffnungsverfahren offen.