4 Prüfung einzig zum Schluss gekommen, dass genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterschrift auf dem provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht von F.________ stammt, wobei sie darauf hinwies, dass es weder Aufgabe noch Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts sei, abschliessend über die Echtheit der Unterschrift zu entscheiden.