Sie kam darin u.a. nach einem Vergleich der Unterschriften von F.________ auf verschiedenen Dokumenten zusammengefasst zum Schluss, dass für einen graphologischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sei, dass die Unterschrift von F.________ auf allen vorhandenen Dokumenten identisch sei. Im Rahmen der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren vorzunehmenden eingeschränkten Prüfung der Sachlage würden genügende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Dokument nicht von F.________ unterzeichnet worden sei. Die Auftragsbestätigung stelle infolge zweifelhafter Unterschrift durch F.________ keinen Rechtsöffnungstitel dar.