Dieses ist damit frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Soweit der Gesuchsteller in seiner Replik die Frage aufwirft, inwieweit die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2023 (Abweisung Beweisantrag im Entsiegelungsverfahren) formelle Gültigkeit aufweise, da sie während eines laufenden Ausstandsverfahrens erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausüben kann. Die formelle Gültigkeit dieser Verfügung hängt damit vom Ausgang des Ausstandsverfahrens ab (Art. 60 Abs. 1 StPO).