Es kann dem Gesuchsteller daher nicht vorgeworfen werden, im damaligen Zeitpunkt noch kein Ausstandsgesuch gestellt zu haben. Die Ausgangslage hat sich mit dem Vorliegen des Rechtsöffnungsentscheids der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2023 geändert. Der Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 20. Oktober 2023 zugestellt. Am 24. Oktober 2023 reichte er das Ausstandsgesuch ein. Dieses ist damit frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.