2023, N. 20 zu Art. 56 StPO). Im Zeitpunkt des Entsiegelungsgesuchs bzw. der Stellungnahme des Gesuchstellers hatte die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren noch keinen Entscheid gefällt gehabt, weshalb der Gesuchsteller auch nicht beurteilen konnte, ob oder inwiefern sich die Gesuchsgegnerin zu den allenfalls auch im Entsiegelungsverfahren relevanten Fragen bereits festgelegt hatte. Es kann dem Gesuchsteller daher nicht vorgeworfen werden, im damaligen Zeitpunkt noch kein Ausstandsgesuch gestellt zu haben.