Damit war dem Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Gesuchsgegnerin sowohl als Zivilrichterin im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung (CIV D.________) als auch für das Entsiegelungsverfahren zuständig ist. Die Gesuchsgegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2023 im Ausstandsverfahren zu Recht daraufhin, dass Gleichheit der Sache von der Rechtsprechung mehrheitlich verneint werde bei der Personalunion von Zivil- und Strafrichtern in konnexen Verfahren, sofern nicht besondere Gründe hinzuträten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art.