2.2 Der Gesuchsteller hatte im Zeitpunkt seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vom 6. September 2023 aufgrund der Angaben auf der Instruktionsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 30. August 2023 bereits Kenntnis davon, dass sie im Entsiegelungsverfahren die zuständige Richterin ist. Damit war dem Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Gesuchsgegnerin sowohl als Zivilrichterin im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung (CIV D.________) als auch für das Entsiegelungsverfahren zuständig ist.