135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Drittel besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 21. Februar 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.