12 CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten (ein Drittel der Gesamtkosten), ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).