8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Dokumentation des dringenden Tatverdachts und mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer resp. die teilweise Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf