7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 29. April 2023 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und bis zum 29. März 2023 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.