Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 29. März 2023 bewilligt. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht ziehen, wird sie dem Zwangsmassnahmengericht näher zu begründen und insbesondere zu belegen haben, weshalb sich eine solche dannzumal unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtfertigt. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig.