Daran ändert mangels Substantiierung nichts, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, in der Schweiz vorbestraft zu sein und eine Gefängnisstrafe verbüsst zu haben. Die erstmalig angeordnete Haftdauer von drei Monaten rückt damit in zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) derzeit zu erwartenden Sanktion. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 29. März 2023 bewilligt.