144 StGB nicht eingeklagt]; www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungenrichtlinien.html) mit einer Strafe von 90 Strafeinheiten bedroht. Inwiefern vorliegend aufgrund erschwerender Umstände im Falle einer Verurteilung eine Straferhöhung zu erwarten ist, lässt sich den Haftakten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Daran ändert mangels Substantiierung nichts, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, in der Schweiz vorbestraft zu sein und eine Gefängnisstrafe verbüsst zu haben.