Gegen den Beschwerdeführer besteht derzeit ein dringenden Tatverdacht wegen eines einzelnen Einbruchdiebstahls. Konkrete Anhaltspunkte für eine qualifizierte (d.h. gewerbs- und/oder bandenmässige) Tatbegehung liegen derzeit nicht vor. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist eine einmalige Tatbegehung im Rahmen des Referenzsachverhalts (Einbruchdiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [Deliktssumme CHF 10’000.00; Art. 144 StGB nicht eingeklagt];