Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und der genaue Sachverhalt bedarf – insbesondere bezüglich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und Ermittlung seines Aufenthaltsorts während seiner Anwesenheit in der Schweiz [angeblich bei einem Freund] mit anschliessender Hausdurchsuchung – weiterer Abklärungen. In Anbetracht dessen ist die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig. Indes ist mit Blick auf die angeordnete Haftdauer Folgendes zu berücksichtigen: Gegen den Beschwerdeführer besteht derzeit ein dringenden Tatverdacht wegen eines einzelnen Einbruchdiebstahls.