11 6.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und werden denn auch zu Recht nicht vorgebracht. 6.4 Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und der genaue Sachverhalt bedarf – insbesondere bezüglich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und Ermittlung seines Aufenthaltsorts während seiner Anwesenheit in der Schweiz [angeblich bei einem Freund] mit anschliessender Hausdurchsuchung – weiterer Abklärungen.