Zudem finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr sind ebenfalls nicht ersichtlich.