10 nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Haftentlassung allfällig vorhandenes deliktsrelevantes Material beiseiteschaffen (lassen) könnte. Die Ergebnisse aus der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons liegen ebenfalls noch nicht vor. Zwar kann der Beschwerdeführer nicht auf das auszuwertende Mobiltelefon bzw. die entsprechenden Auswertungsergebnisse einwirken; dies trifft aber nicht auf die hiernach allenfalls notwendig werdenden Ermittlungshandlungen (z.B. Befragung weiterer Personen) zu.