Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf. Angesichts seines bisher als unglaubhaft zu bezeichnenden Aussageverhaltens darf bei ihm auf ein grosses Interesse geschlossen werden, dass Dritte seine Sachverhaltsschilderung bestätigen. Anlässlich der Hafteröffnung hat er zwei Namen (H.________ oder «G.________» H.________) bekannt gegeben, welche in den (angeblichen) Autohandel involviert sein sollen. Diese sind ausfindig zu machen und ohne vorgängige Beeinflussungsversuche zu befragen. Gleich verhält es sich mit seinem bisher nicht namentlich genannten Freund.