Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. 5.2 Obschon der Einbruchdiebstahl in die Garage E.________ GmbH schon sieben Monate zurückliegt, steht die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung erst am Anfang. An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind daher derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf.