b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen.