5. Da das Zwangsmassnahmengericht nicht nur das Vorliegen von Flucht-, sondern auch von Kollusionsgefahr bejaht hat, ist nachfolgend der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen. Der Beschwerdeführer begnügte sich auch insoweit mit einem pauschalen Bestreiten des Vorliegens dieses besonderen Haftgrunds. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO).