Verwandte hat er keine in der Schweiz (Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 127). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein obligatorischer Landesverweis droht, besteht für ihn somit kein Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben und sich persönlich dem Strafverfahren zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen und sich der Strafverfolgung entziehen würde.