Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer besitzt die Kosovarische Staatszugehörigkeit und lebt gemäss eigenen Angaben in Slowenien, wo er über ein Visum verfügt und einer Arbeit auf dem Bau nachgeht (Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 113 f. und Z. 117). Seine Ehefrau wohnt angeblich in Frankreich, sein Cousin in Deutschland (a.a.O. Z. 136 und Z. 192; vgl. aber