___ (Ort) zu einem versuchten Einbruchdiebstahl in eine Garage gekommen sein. Aufgrund der Werkzeug-Spuren wird ein Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen vermutet. Abgesehen von einer kurzen Bemerkung im Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022, wonach es möglich sei, dass der Beschwerdeführer der Täter sein könnte, lassen sich den Haftakten keine weiteren Belege/Angaben hierzu entnehmen. Mangels genügender Substantiierung kann insoweit somit kein dringender und damit kein haftrelevanter Tatverdacht bejaht werden.