Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Kollusionsgefahr ergibt (E. 5.2 hiernach), sind noch einige Fragen unbeantwortet, deren Klärung sich – wie bereits gesagt – auf die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts auswirken wird. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer noch nicht volle Akteneinsicht gewährt worden ist, kann im Übrigen als Anzeichen dafür gedeutet werden, dass noch nicht alle wichtigsten Beweise vorgehalten worden sind. Laut den Ausführungen im Haftantrag soll es im gleichen Zeitraum auch in F.________ (Ort) zu einem versuchten Einbruchdiebstahl in eine Garage gekommen sein.