Die Frage, ob anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023 alle «wichtigsten Beweise» vorgehalten worden sind, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme in Aussicht gestellt hat, ändert im aktuellen Verfahrensstadium nichts an der Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Kollusionsgefahr ergibt (E. 5.2 hiernach), sind noch einige Fragen unbeantwortet, deren Klärung sich – wie bereits gesagt – auf die weitere Beurteilung des dringenden Tatverdachts auswirken wird.