Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bis zur Einvernahme vom 15. Februar 2023 aus ermittlungstaktischen Gründen nicht offenlegen wollte, wo genau die DNA des Beschwerdeführers aufgefunden worden war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach er seine DNA im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit als Autohändler und damit während eines rechtmässigen Aufenthalts im fraglichen Garagenbetrieb hinterlassen haben könnte (vgl. etwa auch seine Aussage, wonach er viel trinke und immer Wasser mit sich führe, wenn er irgendwo hingehe [Einvernahme vom 15. Februar