wonach der Inhalt der PET-Flasche, vermutungsweise zum Spurenverwischen, über die Geldkassette geleert worden sei). Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bis zur Einvernahme vom 15. Februar 2023 aus ermittlungstaktischen Gründen nicht offenlegen wollte, wo genau die DNA des Beschwerdeführers aufgefunden worden war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.