hiervor verwiesen werden. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in der Schweiz aufgehalten hat. Seine DNA wurde im Inneren des Garagenbetriebs sichergestellt und zwar auf einem in einem Büro im Erdgeschoss aufgefundenen Deckel einer PET-Flasche (siehe Vorhalte im Protokoll der Einvernahme vom 15. Februar 2023 Z. 68 ff. sowie Z. 140 ff. und 146 ff., wonach der Inhalt der PET-Flasche, vermutungsweise zum Spurenverwischen, über die Geldkassette geleert worden sei).