Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich zu den Haftakten gereichten Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 liegen im aktuellen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl in D.________ (Ort) vor, um den dringenden Tatverdacht – an dessen Bestehen (wie bereits unter E. 3.2 hiervor erwähnt) zu Beginn der Strafuntersuchung noch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden – zu bejahen. Es kann insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid resp. E. 3.3 hiervor verwiesen werden.