Im Zeitpunkt des Haftanordnungsantrags war die Staatsanwaltschaft bereits im Besitz dieses Nachtrags. Der Umstand, dass dieser erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde, ist deshalb bei der Kostenverlegung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). 3.7 Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich zu den Haftakten gereichten Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 liegen im aktuellen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl in D.__