Dieser soll sich im Juli 2022 zugetragen haben, weshalb anzunehmen ist, dass insoweit entsprechende Unterlagen (wie allenfalls ein Berichtsrapport) der Polizei vorliegen dürften. Weshalb diese dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgelegt resp. dem amtlichen Verteidiger nicht zur Einsicht gegeben wurden, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Ermittlungstaktische Gründe, die gegen eine Offenlegung gesprochen hätten, können jedenfalls nicht ausgemacht werden.